Für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuungsleistungen können Sie nach § 35a EStG eine Steuerermäßigung von 20 % der begünstigten Kosten, insgesamt höchstens 4.000 € pro Jahr und Haushalt, beantragen. Dazu können beispielsweise die Reinigung Ihrer Wohnung, Wäschepflege und die Zubereitung von Mahlzeiten in Ihrem Haushalt gehören.
Voraussetzung sind unter anderem eine Rechnung und die unbare Zahlung auf unser Geschäftskonto. Begünstigt sind Arbeitskosten einschließlich zugehöriger, in Rechnung gestellter Fahrtkosten; Waren- und Materialkosten zählen grundsätzlich nicht dazu. Zweckgebundene Kostenerstattungen, etwa durch die Pflegekasse, sind zu berücksichtigen.
Nicht alle angebotenen Leistungen sind steuerlich begünstigt. Die tatsächliche Ermäßigung hängt von Ihren persönlichen Voraussetzungen und Ihrer festgesetzten Einkommensteuer ab. Der Höchstbetrag gilt gemeinsam mit anderen begünstigten Dienstleistungen. Eine steuerliche Anerkennung wird nicht zugesichert. Bitte klären Sie Ihren Einzelfall mit Ihrem Finanzamt oder Ihrer Steuerberatung.